Stand 01.01.2008
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragspartnern. Dies gilt auch dann, wenn bei Abschluss eines künftigen Geschäftes ein erneuter Hinweis auf diese Bedingungen unterbleibt. Darüber hinaus gilt dies auch dann, wenn diese Bedingungen beim ersten Geschäft dem Käufer erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt sein sollten.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sich aus der Vertragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) An Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Lieferung fällig.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltender gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Die Zahlungen des Käufers erfolgen entweder durch Banküberweisung oder im Abbuchungsverfahren. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel sind ausgeschlossen soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart.
(5) Werden nach Abschluss des Vertrages Steuern oder andere hoheitliche Abgaben, (insbesondere Energiesteuer) oder Maut eingeführt oder erhöht, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis um den dadurch verursachten Mehraufwand zu erhöhen. Der Verkäufer wird dem Käufer diesen Mehraufwand auf Verlangen nachweisen. Im Falle des Wegfalls oder der Minderung einer Steuer oder anderen hoheitlichen Abgabe oder Maut gelten die vorstehenden Regelungen zu Gunsten des Käufers entsprechend.
(6) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu fordern. Falls der Verkäufer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
(7) Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist weiterhin erforderlich, dass sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Die Abtretung von Rechten und/oder die Übertragung von Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zulässig.
§ 4 Steuerrechtliche Deklarierung, Haftungsfreistellung
(1)°Bei der Bestellung von energiesteuerpflichtiger Ware muss der Käufer eindeutig die energiesteuerpflichtige Behandlung der Ware zum Ausdruck bringen (z.B. Lieferung unversteuert in Steuerlager, auf Erlaubnisschein oder allgemeine Erlaubnis usw.) Bei allgemeiner Erlaubnis (ohne Erlaubnisschein) ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll. Ist die Ware unversteuert oder steuerermäßigt auf Erlaubnisschein zu liefern, hat der Käufer den gültigen Erlaubnisschein dem Verkäufer so zeitig zu überlassen, dass der Erlaubnisschein spätestens bei Lieferung dem Verkäufer vorliegt.
(2) Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Nachteilen frei, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins, einer unrichtigen Bestellung durch den Kunden oder der Verletzung sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere der „Verordnung zur Durchführung energiesteuerpflichtiger Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung", entstehen. Insbesondere haftet der Käufer gegenüber dem Verkäufer ohne Rücksicht auf sein Verschulden für Energiesteuer und/oder sonstige Abgaben, die der Verkäufer aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware durch den Käufer evtl. zahlen muss.
§ 5 Mineralölsteuer
(1) Bei der Bestellung von mineralölsteuerpflichtiger Ware muss der Käufer eindeutig die mineralölsteuerrechtliche Behandlung der Ware zum Ausdruck bringen (z.B. Lieferung in Steuerlager, unversteuert auf Erlaubnisschein oder allgemeine Erlaubnis
usw.). Bei allgemeiner Erlaubnis (ohne Erlaubnisschein) ist anzugeben, zu welchem Zweck die Ware verwendet werden soll. Ist die Ware unversteuert oder steuerermäßigt auf Erlaubnisschein zu liefern, hat der Käufer den gültigen Erlaubnisschein dem Verkäufer so zeitig zu überlassen, dass der Erlaubnisschein spätestens bei Lieferung dem Verkäufer vorliegt.
(2) er Käufer stellt den Verkäufer von allen Nachteilen frei, die aus der etwaigen Ungültigkeit des Erlaubnisscheins, der Verletzung sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder einer unrichtigen Bestellung durch den Kunden entstehen. Insbesondere haftet der Käufer gegenüber dem Verkäufer ohne Rücksicht auf sein Verschulden für Mineralölsteuer und/oder sonstige Abgaben, die der Verkäufer aufgrund bestimmungswidriger Verwendung der Ware evtl. zahlen muss.
§ 6 Mengenermittlung, Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen
(1) Die Mengenermittlung der gelieferten Ware erfolgt temperaturkompensiert auf der Basis von 15 Grad C gem. der Eichordnung bzw. nach Gewicht.
(2) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt mittels der im Tankkraftwagen ordnungsgemäß installierten Messeinrichtung durch den Verkäufer bzw. mittels Wiegeschein des Verladers durch Umrechnung auf 15 Grad C, soweit nichts anderes vereinbart.
(3) Bei Verträgen über einen bestimmten Zeitraum mit vereinbarten Teillieferungen (Teillieferungsverträgen) hat sich die Abnahme der Ware auf die Vertragsdauer möglichst gleichmäßig zu verteilen. Dem Verkäufer sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % pro Liefereinheit (typischerweise ein Tankkraftwagen) mit der Maßgabe gestattet, dass sich die Mengenabweichung aus dem von der bestellten Menge abweichenden Fassungsvermögen eines handelsüblichen Transportmittels ergibt (Normalkapazität eines Tankkraftwagens beträgt 30.000 Liter). In Rechnung gestellt wird nur die tatsächlich gelieferte Menge. Die vorstehende Regelung über Mehr- und Minderlieferungen gilt nur für Teillieferungen, nicht für die Gesamtbestellmenge.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, die Annahme von Teillieferungen zu verweigern. Bei Sukzessivgeschäften hat sich die Abnahme auf die Vertragsdauer möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Reichen die dem Verkäufer zur Verfügung stehenden Warenmengen wegen nicht erfolgter Selbstbelieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, zur Befriedigung aller Warengläubiger nicht aus, so ist der Verkäufer berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen. Ein Rücktritt des Käufers scheidet insoweit aus. Wenn der Verkäufer diese Lieferschwierigkeiten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zu vertreten hat, so hat der Käufer insoweit keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens.
§ 7 Produktverfügbarkeit
Eine Haftung, insbesondere Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Nichtverfügbarkeit von Produkten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 8 Lieferzeit, Verzug, Höhere Gewalt, Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung durch den Verkäufer bzw. die Abholung durch den Käufer - falls diese vereinbart ist - erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss. Liefer- bzw. Abholfristen verlängern sich bei Streik und Fällen höherer Gewalt für die Dauer der dadurch verursachten Verzögerung.
(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus, insbesondere die Bereitstellung technisch mangelfreier Tanks, Umschließungen oder anderer Einrichtungen im Eigentum oder unmittelbaren Besitz des Käufers. Bei Abholung durch den Käufer hat dieser die Details der Abholung mit dem Verlader frühzeitig abzustimmen und dessen Verladerichtlinien zu befolgen.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, gem. § 304 BGB etwaige Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten und Finanzierungskosten, und nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist den ihm entstehenden weiteren Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, auch auf Verwertung des Kaufgegenstandes (insbesondere Versteigerung oder freihändiger Verkauf durch einen öffentlich ermächtigten Handelsmakler gem. §§ 383 bis 386 BGB) bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Der Verkäufer haftet im Fall des Lieferverzugs
a) soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist,
b) Soweit der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,
c) soweit der vom Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht,
den Regelungen gemäß nachstehendem § 8 Abs. 1 entsprechend.
(6) Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen im In- und Ausland, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der normalen Schifffahrtswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde Rohstoffzufuhr, Lieferschwierigkeiten infolge Zoll- oder Devisenbestimmungen, Lieferverzug der Lieferanten des Verkäufers, Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, einstellen oder - bei längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen.
(7) Erfüllungsort für die Lieferung ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - die Abhol- bzw. Versandstelle des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlung ist Montabaur.
(8) Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
§ 9 Beschaffenheit der Ware, Haftung für Mängel
(1) Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Sie gelten weder als ausdrückliche oder besondere Beschaffungsvereinbarung noch als Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.
(2) Bei von dem Verkäufer gegebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als zugesichert anzusehen, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
(3) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser den ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4) Ist für den Nachweis eines Mangels der Kaufsache eine chemische Analyse notwendig, muss die Probenahme unter der entsprechenden Waren DIN durch eine fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu leisten. Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(7) Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auch im Rahmen des vorstehenden Abs. 5 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 18 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 10 Allgemeine Haftung
(1) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, von ihm selbst, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen verursachten, Vertragsverletzungen beruhen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, durch die ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit entsteht, ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Sofern der Verkäufer schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, die Vertragsverletzung beruht auf Vorsatz.
(3) Eine weitergehende Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz als in § 7 und in den vorstehenden Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und/oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.
(4) Die Regelung gem. vorstehendem Abs. 3 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§11°Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Verkäufer behält sich auch das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Käufer vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Dieser tritt an die Stelle der in das Kontokorrent fallenden Kaufpreisansprüche. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich MwSt) der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Besteht zwischen dem Käufer und seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, so bezieht sich die Forderungsabtretung auch auf den anerkannten, sich daraus ergebenden Saldo. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits heute an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt ) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Die zur Feststellung dieses Verhältnisses notwendigen Informationen teilt der Käufer dem Verkäufer mit. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
(2) Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und des deutschen Internationalen Privatrechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. |